Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen. Dazu gehören beispielsweise Kompositionen, Skulpturen, Gemälde, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Rundfunksendungen, Filme, Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt ‚kreativ‘ genug ist. Fehlt diese angemessene Schöpfungshöhe, bleibt das Werk gemeinfrei. Das bedeutet, dass der Urheber keinen Anspruch auf einen Schutz hat. Das Urheberrecht muss nicht speziell wie bei einem Patent angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung.
Dem Urheber wird automatisch das Recht der Verwertung seines eigene Werkes zugebilligt: Dieses umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber hat die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen der Verwertung seines Werkes festzulegen und hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt und er kann die Entstellung seines Werkes an Dritten verbieten.
Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit …) sind in den verschiedenen Ländern jeweils unterschiedlich geregelt.