Ein Design kann als sogenanntes Geschmacksmuster beim Patentamt geschützt werden. Dabei kommt es auf die Gesamtheit der den Augensinn ansprechenden Merkmale an. Technische Merkmale sind hierbei im Gegensatz zu einem Patentschutz ohne jegliche Bedeutung. Beim Einsatz von Werbeartikeln und Werbemitteln ist es wichtig darauf zu achten, dass kein Designschutz verletzt wird. Man kann jederzeit aber auch eigene Designs von Werbeartikeln und Werbemitteln schützen lassen. Dies hat den Vorteil, dass ein Mitbewerber nicht den gleichen Werbeartikel einsetzen kann.
Voraussetzung für die Eintragung eines Designs ist die Neuheit und Eigentümlichkeit des Designs bzw. des Werbeartikels oder Werbemittels. Wurde das Design bereits veröffentlicht, ist die Neuheit i.d.R. nicht mehr gegeben. Es gilt allerdings für den Urheber/Anmelder eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten.
Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre ab dem Anmeldetag und kann auf maximal 20 Jahre verlängert werden.
Das Gebrauchsmuster verleiht dem Urheber/Inhaber das ausschließliche Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden.